Verhinderungspflege

Was ist die Verhinderungspflege?

Die Verhinderungspflege ist im § 39 SGB XI Abs. 1 geregelt und ist die Urlaubs- bzw. Krankheitsvertretung einer privaten Pflegeperson. Eine private Pflegeperson ist eine Person aus der Familie, der Verwandtschaft oder dem Freundeskreis, welche sich mindestens zehn Stunden die Woche, unentgeltlich um Ihr Wohlbefinden bemüht. Sollten dies Person, aufgrund eines Urlaubes, einer Krankheit oder eines anderen Grund verhindert sein, übernimmt die Pflegeversicherung bis zu einem Betrag von 1.612 Euro die Kosten für die Pflege, während der Abwesenheit.

Wer ist Verhinderungspflege berechtigt?

Verhinderungspflege berechtigt sind alle Personen ab einem Pflegegrad II. Ein Anspruch auf Verhinderungspflege besteht nach § 39 SGB XI Abs. 1 erst, die pflegebedürftige Person für mindestens sechs Monate in häuslicher Umgebung gepflegt wurde.



Wie hoch sind die Leistungen der Verhinderungspflege?

Wird die Verhinderungspflege von Personen erbracht, die nicht mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind und nicht mit der pflegebedürftigen Person in häuslicher Gemeinschaft leben, beläuft sich die Leistung nach § 39 SGB XI Abs. 1 auf bis zu 1.612 Euro im Kalenderjahr. Die Verhinderungspflege kann stundenweise in Anspruch genommen werden, sodass eine Abrechnung des zu Verfügung stehenden Betrages nicht auf einmal erfolgen muss.

Kann die Kurzzeitpflege mit der Verhinderungspflege verrechnet werden?

Ja. Zusätzlich zum Leistungsbetrag der Verhinderungspflege können bis zu  50 Prozent (max. 806 Euro im Kalenderjahr) der Kurzzeitpflegeleitungen für die Verhinderungspflegein Anspruch genommen werden, sodass am Ende, bis zu 2.418 Euro im Kalenderjahr für die Verhinderungspflege zur Verfügung stehen. Diese Möglichkeit gilt für pflegebedürftige Personen, welche eine längere Ersatzpflege benötigen, sich während dieser Zeit aber nicht in eine vollstationäre Kurzzeitpflegeeinrichtung begeben möchten. Weitere Informationen diesbezüglich erhalten Sie über die 07473-9578821 den § 39 SGB XI Abs. 2 oder mit den Pflegeleistungs-Helfer des Bundesministerium für Gesundheit.



Wird das Pflegegeld zusätzlich zur Verhinderungspflege gezahlt?

Ja. Während der Verhinderungspflege wird die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes (bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr), sowie die vollen Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge von der Pflegekasse weiterhin bezahlt. Folglich bleibt der Rentenanspruch für die Zeit des Urlaubs bestehen und der Arbeitslosenversicherungsschutz erhalten. Bei einer stundenweisen Verhinderung der Pflegeperson von weniger als 8 Stunden am Tag besteht ein Anspruch auf das volle Pflegegeld. Zusätzliche Informationen über die Leistungen der Pflegeversicherung erhalten Sie über das Kontaktformular oder auf der Homepage des Bundesministerium für Gesundheit.

Wie kann die Verhinderungspflege beantragt werden?

Die Verhinderungspflege gilt als Jahresbudget und muss deshalb einmal im Jahr beantragt werden. Das benötigte Verhinderungspflege Formular erhalten Sie auf Verhinderungspflege.de oder über Ihre Krankenkasse. Die Verhinderungspflege kann rückwirkend bis zu 4 Jahren beantragt werden, sofern relevante Rechnungen vorliegen.



Unser Service für Sie!

Wir übernehemen die Verhinderungspflege für Sie oder ihre Angehörigen und rechnen die anfallenden Kosten direkt mit der Pflegeversicherung Ihrer Krankenkasse ab. So können Sie bzw. Ihre Angehörigen, unsere Verhinderungspflege in Anspruch nehmen, ohne diese selbst zu bezahlen*. Wir kümmern uns, um die Einreichung des Verhinderungspflege-Antrags, die Einstufung in einen Pflegegrad sowie die Pflege während Ihrer gesamten Abewesenheit.

Unser Verhinderungspflege beinhaltet: 

  • die Beratung und Betreuung in sämtlichen Lebenssituationen
  • die Korrespondenz mit Behörden, Banken, Versicherungen sowie Pflege- und Krankenkassen.
  • den Schriftverkehr inkl. der Ablage und Archivierung
  • die Einreichung von Kostenrückerstattungen bei Krankenkassen und Versicherungen
  • Hauswirtschaftlichen Dienstleistungen und Tätigkeiten (Haushaltshilfe)
  • Dienst- und Botengänge
  • Krankenhaus- und Arztbesuche.


 *nur erhältlich, wenn von der Pflegeversicherung bewilligt.